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Bilanzierungshilfen
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Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, nach HGB nicht mehr zulässig. Es handelte sich bei Bilanzierungshilfen um bestimmte Aufwendungen ohne Vermögensgegenstands-Charakter, für die der Gesetzgeber ein Aktivierungswahlrecht zugelassen hatte. Bilanzierungshilfen waren bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Einzelnen: Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes; derivativer Firmenwert (Charakterisierung als Bilanzierungshilfe war umstritten; seit BilMoG wird der derivative Geschäfts-oder Firmenwert im Wege der Fiktion zum Vermögensgegenstand erhoben); Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern (seit BilMoG gelten diese als Posten eigener Art).
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