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Bodenwertermittlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zur Ermittlung des Bodenwerts (§ 16 Beleihungswertermittlungsverordnung)  sind Erhebungen anzustellen über:

    • die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
    • die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
    • die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
    • die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
    • die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,
    • die noch anfallenden Erschließungsbeiträge,
    • vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.

    Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Bodenwertermittlung darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.

    Vgl. auch Richtwertkarte.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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