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Bodenwertermittlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zur klassischen Ermittlung des Bodenwerts (§ 16 Beleihungswertermittlungsverordnung)  sind Erhebungen anzustellen über:

    • die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
    • die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
    • die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
    • die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
    • die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,
    • die noch anfallenden Erschließungsbeiträge,
    • vorhandene Bodenrichtwerte und Vergleichspreise.

    Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Bodenwertermittlung darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden. Vgl. auch Richtwertkarte.

    Bei der Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenrichtwert auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Bodenwert ist mit dem sich aus Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) des Bewertungsgesetzes ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

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