Gesamtnutzungsdauer
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Anlage 22 zu §§ 185 und 190 BewG; die Alterswertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Für Zwecke der Wertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von folgender Gesamtnutzungsdauer auszugehen:
80 Jahre |
|
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser |
80 Jahre |
80 Jahre |
|
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) |
80 Jahre |
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen |
60 Jahre |
Teileigentum |
ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen |
Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt bzw. dem Bewertungsstichtag.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Gesamtnutzungsdauer
ausgehend
eingehend
Gesamtnutzungsdauer
ausgehend