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Börsenordnung
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ist die Satzung einer Börse. Grundlegende Festlegungen dazu enthält § 16 BörsG. Danach muss die Börsenordnung die Erfüllung der Aufgaben der Börse bei Wahrung der Interessen des Publikums und des Handels gewährleisten. Dazu dienen u.a. Bestimmungen über
(1) den Geschäftszweig der Börse;
(2) die Organisation der Börse;
(3) die Handelsarten;
(4) die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
(5) eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
(1) die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und
(2) über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 BörsG. Die Börsenordnung erlässt der Börsenrat. Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde ist erforderlich.
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