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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: geordneter Auszug aus den Geschäftsbüchern eines Kaufmanns.

    2. Buchauszug an den Handelsvertreter: Dem Handelsvertreter ist auf Verlangen bei der Abrechnung ein Buchauszug zu erteilen, der alle für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (auch nicht buchungspflichtige) enthält (§ 87c III HGB).

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