Direkt zum Inhalt

Bundesanzeiger

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: bis Ende März 2012 täglich erscheinende Zeitung, die von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln herausgegeben wurde. Sie bestand aus einem amtlichen Teil, in dem Behörden Vorschriften, Mitteilungen oder Entscheidungen bekannt machten und einem nichtamtlichen Teil, der für die Veröffentlichung von Bilanzen, Jahresabschlüssen, Einladungen zu Hauptversammlungen etc. vorgesehen war, zu denen private Stellen aufgrund Gesetzes oder Satzung verpflichtet sind. Ab April 2012 wurde die Zeitung eingestellt, seit 1.4.2012 erscheint der Bundesanzeiger nur noch elektronisch im Internet.

    2. Elektronischer Bundesanzeiger: Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind seit 1.1.2007 eine Reihe gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Gesellschaftsrechts in Kraft getreten, wonach bestimmte Bekanntmachungen - statt in Papierform in der Zeitung - im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, seit 1.4.2012 sind sie nur noch dort zu veröffentlichen. Der elektronischer Bundesanzeiger wird aufgrund gesetzlicher Regelung ab dem 1.4.2012 nur noch Bundesanzeiger genannt. Zu veröffentlichende Inhalte regeln z.B. die §§ 25 AktG, 12 GmbHG, indem eine aufgrund Gesetz oder Satzung notwendige Bekanntmachung der Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (bzw. GmbH) in den Bundesanzeiger einzurücken ist. Dies gilt auch für bestimmte Bekanntmachungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), sofern eine Aktiengesellschaft oder KGaA betroffen ist. Zahlreiche Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger sieht das Investmentgesetz (InvG) vom 15.12.2003 (BGBl. I 2676) vor. Ebenso sind nach dem Spruchverfahrensgesetz Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vorzunehmen (§§ 6 I, 14). Eintragungen  im Handelsregister werden vom Registergericht in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht (§ 10 HGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com