Zitierfähige Version
- Revision von Bundesfernstraßen vom 15.02.2018 - 15:04
- Revision von Bundesfernstraßen vom 06.10.2017 - 14:30
- Revision von Bundesfernstraßen vom 07.07.2014 - 15:14
- Revision von Bundesfernstraßen vom 24.04.2014 - 09:46
- Revision von Bundesfernstraßen vom 27.02.2013 - 10:52
- Revision von Bundesfernstraßen vom 18.08.2010 - 12:44
- Revision von Bundesfernstraßen vom 31.03.2010 - 09:27
- Revision von Bundesfernstraßen vom 06.07.2009 - 11:56
Bundesfernstraßen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden; gegliedert in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten.
Zu den Bundesfernstraßen gehören:
(1) Straßenkörper: Straßengrund, Unterbau, Straßendecke, Brücken, Dämme, Gräben, Böschungen, Mittel- und Sicherheitsstreifen;
(2) der Luftraum über dem Straßenkörper;
(3) Zubehör: Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Bepflanzung sowie Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Mautpflicht;
(4) Nebenanlagen: Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze;
(5) Nebenbetriebe (an den Bundesautobahnen): Tankstellen, Rast- und Werkstätten.
Träger der Baulast für offene Straßen ist der Bund, der diese auf die Länder delegiert hat; für Ortsdurchfahrten haben die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern (Stichtag: Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr, in dem Volkszählung stattfand) die Straßenbaulast.
Hochbauten dürfen längs der Bundesfernstraßen bei Autobahnen bis zu 40 m, bei Bundesstraßen bis 20 m Abstand nicht errichtet werden.
Straßenaufsicht wird von Ländern im Auftrage des Bundes ausgeübt.
Rechtliche Regelung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.d.F. vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1206) m.spät.Änd.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon