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Bundesfernstraßen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden; in Deutschland gegliedert in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten.

    Zu den Bundesfernstraßen gehören:
    (1) Straßenkörper: Straßengrund, Unterbau, Straßendecke, Brücken, Dämme, Gräben, Böschungen, Mittel- und Sicherheitsstreifen;
    (2) der Luftraum über dem Straßenkörper;
    (3) Zubehör: Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Bepflanzung sowie Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Mautpflicht;
    (4) Nebenanlagen: Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze;
    (5) Nebenbetriebe (an den Bundesautobahnen): Tankstellen, Rast- und Werkstätten.

    Träger der Baulast für offene Straßen ist der Bund, der diese auf die Länder beziehungsweise für Ortsdurchfahrten auf die Gemeinden delegiert hat (Straßenbaulast).

    Die Straßenaufsicht wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeübt.

    Rechtliche Regelung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.d.F. vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1206) m.spät.Änd.

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