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Bundesfernstraßen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden; gegliedert in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten.

    Zu den Bundesfernstraßen gehören:
    (1) Straßenkörper: Straßengrund, Unterbau, Straßendecke, Brücken, Dämme, Gräben, Böschungen, Mittel- und Sicherheitsstreifen;
    (2) der Luftraum über dem Straßenkörper;
    (3) Zubehör: Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Bepflanzung sowie Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Mautpflicht;
    (4) Nebenanlagen: Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze;
    (5) Nebenbetriebe (an den Bundesautobahnen): Tankstellen, Rast- und Werkstätten.

    Träger der Baulast für offene Straßen ist der Bund, der diese auf die Länder delegiert hat; für Ortsdurchfahrten haben die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern (Stichtag: Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr, in dem Volkszählung stattfand) die Straßenbaulast.

    Hochbauten dürfen längs der Bundesfernstraßen bei Autobahnen bis zu 40 m, bei Bundesstraßen bis 20 m Abstand nicht errichtet werden.

    Straßenaufsicht wird von Ländern im Auftrage des Bundes ausgeübt.

    Rechtliche Regelung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.d.F. vom 28.6.2007 (BGBl I S. 1206) m.spät.Änd.

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