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Bundesoberbehörde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    einer obersten Bundesbehörde (v.a. Bundesministerium) unmittelbar nachgeordnet und für das gesamte Bundesgebiet zuständige Bundesbehörde. Bundesoberbehörden können als Verwaltungsbehörden des Bundes nach Art. 87 III GG für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, durch Gesetz errichtet werden. Ist eine Bundesoberbehörde errichtet, so führt sie (ggf. mit eigenen Mittel- und Unterbehörden) die einschlägigen Bundesgesetze aus (in Abweichung von Art. 83, 84 GG, wonach die Ausführung der Bundesgesetze grundsätzlich Sache der Länder ist).

    Werden häufig unter Zusatz des Fachgebietes als Bundesamt (z.B. Bundesausgleichsamt (BAA), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) oder Bundesagentur bezeichnet (z.B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesagentur für Arbeit).

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