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Butterfahrten

Definition: Was ist "Butterfahrten"?
übliche Bezeichnung für die (früher häufig anzutreffende) Erscheinung, dass für Passagiere eine Ausflugsfahrt mit einem Schiff organisiert wurde und der hauptsächliche Zweck dieser Fahrt nur darin bestand, nach dem Verlassen der Hoheitsgewässer den Passagieren Waren verkaufen zu können, ohne dass dieser Verkauf im Inland steuerbar war. Dahinter stand der Gedanke, dass die Passagieren nach ihrer Rückkehr ins Inland die gekauften Waren im Rahmen bestimmter Freimengen steuerlich unbelastet als persönliches Reisegepäck einführen konnten, der Einkauf also endgültig unbelastet blieb.

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    1. Begriff: übliche Bezeichnung für die (früher häufig anzutreffende) Erscheinung, dass für Passagiere eine Ausflugsfahrt mit einem Schiff organisiert wurde und der hauptsächliche Zweck dieser Fahrt nur darin bestand, nach dem Verlassen der Hoheitsgewässer den Passagieren Waren verkaufen zu können, ohne dass dieser Verkauf im Inland steuerbar war. Dahinter stand der Gedanke, dass die Passagieren nach ihrer Rückkehr ins Inland die gekauften Waren im Rahmen bestimmter Freimengen steuerlich unbelastet als persönliches Reisegepäck einführen konnten, der Einkauf also endgültig unbelastet blieb.

    2. Gründe für die heute geringe Bedeutung: Die Butterfahrten verloren ihre Attraktivität, als mit der EG-weiten Einführung einer Neuregelung über den Ort der Lieferung von Waren an Bord eines Schiffes in den 1990er-Jahren vorgeschrieben wurde, dass alle während einer Fahrt eines Schiffes ausgeführten Lieferungen in dem Land zu versteuern sind, in dem die Fahrt begonnen hat, wenn die Fahrt des Schiffes in der EU beginnt und auch wieder in der EU endet (§ 3e UStG, Art. 37 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Seitdem brauchen nämlich Verkäufe während einer Fahrt, die in der EU beginnt und wieder in der EU endet, nur dann nicht mehr versteuert zu werden, wenn das Schiff zum Zeitpunkt des Verkaufs der Waren in einem Drittland im Hafen liegt oder sich in den Hoheitsgewässern eines Drittlandes befindet (Rechtsprechung des EuGH, vgl. Abschn. 42-L UStR). Das aber macht in der Regel zu lange Fahrtstrecken erforderlich, als dass sich die Veranstaltung der Fahrten allein zum Zwecke des steuerlich unbelasteten Verkaufs noch lohnen könnte; außerdem besteht die Gefahr, dass bei einem Verkauf in den Hoheitsgebieten des Drittlandes das Umsatzsteuerrecht dieses Landes zu beachten wäre.

    Für eine andere Gestaltung, die steuerfreies Einkaufen ermöglichen sollte, aber ebenfalls beachtlich an Attraktivität verloren hat, vgl. Duty-Free-Shop.

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