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Clausula Rebus Sic Stantibus

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abrede in einem Vertrag, dass ein Vertrag oder bestimmte Konditionen nur so lange gelten sollen, als sich nicht die zugrunde liegenden Verhältnisse tiefgreifend ändern. Auch ohne ausdrückliche Abmachung im Vertrag können sich infolge Störung der Geschäftsgrundlage von Gesetzes wegen (vgl. § 313 BGB) Vertragspflichten ändern oder wegfallen. Für ein Dauerschuldverhältnis bietet der Gesetzgeber in § 314 BGB in derartigen Fällen eine Lösung an: Die Kündigung aus wichtigem Grund. 

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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