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Computerprogramm
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1. Begriff und Arten: Programm.
2. Computerprogramme werden urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Der Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms (Betriebssystem, Anwendungsprogramm, Hilfsprogramm, Makros, E-Mail-Software etc.) und umfasst auch das Entwurfsmaterial. Auf Computerprogrammen finden die für Sprachwerke geltenden Vorschriften Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 69a UrhG). Der Kreis der dem Rechteinhaber zustehenden ausschließlichen Rechte (Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe) wird in § 69c, die seiner Zustimmung nicht bedürftigen Nutzungen (etwa Anfertigung einer Sicherungskopie) in § 69d beschrieben. Die Zulässigkeit einer Dekompilierung, nämlich den Zugriff auf ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zur Herstellung der Interoperabilität regelt §69e UrhG.
3. Patentschutz ist durch § 1 II Nr. 3 PatG, Art. 52 IIc EPÜ zwar für Computerprogramme „als solche” ausgeschlossen, der Ausschluss ergreift aber nicht Lehren, bei denen die Gestaltung maschineller Einrichtungen oder deren Tätigkeit durch einen Rechner erfolgt oder ausgewertet wird oder ein Einsatz neuer Steuerungsmittel vorliegt. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Lehren, die zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten der Technik besteht, die Verarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlagen, grundsätzlich patentierbar. Soweit Sonderrechtsschutz nicht greift, können Computerprogramme von wettbewerblicher Eigenart gegen Nachahmung geschützt werden, wenn diese unter unlauterkeitsbegründenden Umständen erfolgt (Ausbeutung).
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