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Darlehensvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrag über ein Darlehen (Geld- oder Sachdarlehen). Der Darlehensvertrag ist erst dann wirkungsvoll abgeschlossen, wenn der Darlehensgeber (zumeist ein Kreditinstitut) und Darlehensnehmer ihre Vertragserklärungen unterschrieben haben und den jeweils anderen Vertragsparteien die jeweilige Vertragserklärung zugegangen ist. Verzichtet der Darlehensnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Zugang der Vertragserklärung des Kreditinstituts in Schriftform, ist der Darlehensvertrag auch dann wirksam abgeschlossen, wenn dem Darlehensnehmer die Vertragserklärung des Kreditinstituts als Abschrift zugeht. Für Verbraucherdarlehen gibt es zum Schutz der Verbraucher spezielle Regelungen, die sich insbes. auf Informationspflichten (Mindestangaben) und Formerfordernisse beziehen.
Vgl. auch Widerrufsrecht, Kreditvertrag.
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