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Deckungsgrundsatz

Definition: Was ist "Deckungsgrundsatz"?

I. Zwangsversteigerungsrecht: Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken bleiben dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehende Rechte bestehen und müssen vom Ersteher übernommen werden (Übernahmegrundsatz). Die Sicherung der vorgehenden Rechte erfordert, dass nur ein Gebot zugelassen wird, das diese Rechte sowie die Verfahrenskosten deckt (geringstes Gebot). II. Finanzwissenschaft: Grundsatz hinsichtlich Bedingungen und Umfang staatlicher Verschuldung (öffentliche Kreditaufnahme) zur Ausgabendeckung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zwangsversteigerungsrecht
    2. Finanzwissenschaft

    Zwangsversteigerungsrecht

    Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken bleiben dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehende Rechte bestehen und müssen vom Ersteher übernommen werden (Übernahmegrundsatz). Die Sicherung der vorgehenden Rechte erfordert, dass nur ein Gebot zugelassen wird, das diese Rechte sowie die Verfahrenskosten deckt (geringstes Gebot). Ist es nicht erreicht, kann der Zuschlag nicht erteilt werden.

    Finanzwissenschaft

    1. Begriff: Grundsatz hinsichtlich Bedingungen und Umfang staatlicher Verschuldung (öffentliche Kreditaufnahme) zur Ausgabendeckung (auch als Verschuldungsregel bezeichnet).

    2. Grundlagen: Politisch-psychologische Argumente für die Verschuldung stellen v.a. darauf ab, dass eine Steuererhebung oder -erhöhung technisch nicht möglich oder politisch nicht tragbar oder durchsetzbar sein könnte; ökonomische Argumente leiten sich aus den wirtschaftlichen Wirkungen alternativer Finanzierungsmöglichkeiten her.

    3. Arten: a) Traditionelle (objektbezogene) Deckungsgrundsätze.: Es werden ordentliche Ausgaben und außerordentliche Ausgaben unterschieden; Abgrenzungskriterien sind die Plan- und Vorhersehbarkeit der Ausgaben und der Beitrag zur staatlichen Kapitalbildung. Schuldaufnahme ist danach zur Überbrückung unvorhersehbarer, kurzfristig auftretender Bedarfe sowie für die Finanzierung von die staatliche Leistungsfähigkeit steigernden Investitionen zu vertreten (Self Liquidating Projects). Geht auf die Schuldentheorie von Wagner zurück.
    b) Neuere Deckungsgrundsätze.: Mit der Entwicklung einer stabilisierungsorientierten Finanzpolitik wurde auch die staatliche Schuldenpolitik verstärkt unter konjunkturpolitischen Aspekten betrachtet; sie ergeben sich damit aus der Frage, welche Art und Höhe öffentlicher Verschuldung der jeweiligen konjunkturellen Situation angemessen ist (situationsbezogene Verschuldungsregeln). Das Konzept des zyklischen Budgetausgleichs folgt der Theorie der antizyklischen Finanzpolitik: Die Schuldenaufnahme in der Rezession wird in der Hochkonjunktur wieder ausgeglichen. Prognose- und Diagnoseprobleme hinsichtlich des Konjunkturverlaufs sowie die Trägheit politischer Entscheidungsprozesse bergen die Gefahr von Fehlsteuerungen.

    4. Deckungsgrundsatz im bundesdeutschen Recht: Unter dem Einfluss der Fiscal Policy keynesianischer Prägung fand auch in der bundesdeutschen Finanzverfassung ein Wechsel von objekt- zu teilweise situationsbezogenen Deckungsgrundsatz statt. Art. 109 GG verlangt eine Ausrichtung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern an den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Dieser Zustand wird im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) von 1967 mit den Zielen des magischen Vierecks beschrieben. Art. 115 GG gestattet ein situationsbedingtes Abweichen von den im selben Art. festgelegten Verschuldungsgrenzen;danach darf die Nettokreditaufnahme nicht höher sein als die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für Investitionen. Im Zuge der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind mit den Stabilitäts- bzw. Konvergenzkriterien von Maastricht sowie mit dem Stabilitäts- und Wachstumspaktweitere Grenzen für die Nettokreditaufnahme sowie für die Staatsverschuldung aufgestellt worden. Einfach-gesetzliche Deckungsgrundsätze finden sich in den §§ 6 III, 19 StabG und § 13 HGrG. 2009 wurde die Einführung der sog. Schuldenbremse beschlossen, um die Staatsverschuldung zu reduzieren (2012: 80% des BIP) und somit wieder die Schuldengrenze, welche im Vertrag von Maastricht vereinbart wurde (60% des BIP), einzuhalten. Die erstmalige Anwendung der Neuregelungen in Art. 109 und Art. 115 GG ist für das Haushaltsjahr 2011 vorgesehen. Die Einhaltung des Maximums einer nicht konjunkturbedingten, jährlichen Nettokreditaufnahme von 0,35% des BIPs ist für den Bund ab 2016 zwingend erforderlich.

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