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Depotgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Die gewerbsmäßige Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, bes. von Wertpapieren, durch einen Kaufmann, üblicherweise durch Banken. Das Depotgeschäft ist Bankgeschäft im Sinn des KWG.

    II. Rechtsgrundlagen:

    a) Allgemein: §§ 688 ff. BGB (Verwahrungsvertrag).

    b) Wertpapierverwahrung: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz

    DepotG) vom i.d.F. v.11.1.1995 (BGBl I 34) m.spät.Änd.

    III. Abwicklung:

    Das Depotgeschäft ist vielfach mit anderen Geschäften eng verknüpft. Die im Depot befindlichen Effekten können der Bank im Lombardgeschäft verpfändet werden.

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