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Depotstimmrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bankenstimmrecht, Ermächtigungsstimmrecht, Legitimationsstimmrecht; Banken können die Stimmrechte für Aktien, die sich in ihren Depots befinden, stellvertretend für die Aktieneigentümer in Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG) ausüben. Dazu bedarf es nach § 135 I AktG einer schriftlichen Vollmacht des Aktionärs, die jederzeit widerruflich ist (§ 135 II AktG). Mit Zusendung der Vollmachtsanforderung hat die Bank dem Aktionär die gesetzlich verfügten Veröffentlichungen des Vorstandes (Tagesordnung, Beschlussvorschläge u.a.) und ihr beabsichtigtes Abstimmungsverhalten mitzuteilen. Soweit der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den Aktionären mitgeteilten Vorschlägen auszuüben (§ 135 V AktG).
Reform des Depotstimmrechts: Die durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 eingeführte Pflicht, den Depotkunden einen im Interesse des Aktionärs liegenden und begründeten Vorschlag zur Ausübung des Stimmrechts zu unterbreiten, beruhte u.a. auf der Bankenmachtsdiskussion Ende der 1990er-Jahre. Zum Zeitpunkt der Einführung des Depotstimmrechts exitierte noch die sog. „Deutschland AG“, mit verflochtenen Überkreuzbeteiligungen von Wirtschafts- und Finanzunternehmen. Die Kosten, die mit der Erfüllung dieser Pflicht verbunden sind, haben die Institute des genossenschaftlichen Banken- und Sparkassensektors zum Rückzug aus dem Depotstimmrecht bewogen. Angesichts niedriger Hauptversammlungspräsenzen deutscher Gesellschaften ist die Bedeutung des Depotstimmrechts in den letzten Jahren jedoch gestiegen und die Entflechtung der „Deutschland AG“ hat die Gefahr von Interessenkonflikten sinken lassen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurden die Depotbanken von der Pflicht, einen eigenen Abstimmungsvorschlag zu unterbreiten, entbunden werden und das Depotstimmrecht entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung der AG ausüben können, wenn sie keine anderslautende Weisung der Depotkunden erhalten.
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