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Revision von Doktor (Dr.) vom 19.02.2018 - 17:02

Doktor (Dr.)

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    akademischer Grad, nur von Universitäten und Hochschulen durch die Promotion verliehen.

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Wahrheitswidrige oder irreführende Führung akademischer Titel ist unlauterer Wettbewerb (§ 5 UWG).

    Beispiele: Verwendung in der Firma, obwohl nur ein Strohmann den Titel erworben hat; Weiterführung des Titels nach Firmenübernahme ohne Nachfolgezusatz; Führung des Titels bei Ausübung der Heilkunde erfordert den Erwerb des Dr. med. Im Ausland erworbene akademische Titel dürfen nur mit Erlaubnis der Kultusminister so geführt werden, wie sie tatsächlich verliehen sind, auf im Ausland verliehene Titel ist klarstellend hinzuweisen, u.a. wenn dort geringere Anforderungen an den Erwerb gestellt werden. Die Titel dürfen, da Staatsexamen vortäuschend, nicht privat verliehen sein.

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