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Dokumenteninkasso

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Außenhandel:

    1. Charakterisierung: Im Rahmen eines Inkassoauftrags übergibt der Exporteur seiner Hausbank die Exportdokumente (Handelsrechnung, Transportdokument, Versicherungsdokument etc.) mit der Weisung, diese Dokumente dem Importeur nur auszuhändigen, wenn dieser im Gegenzug bezahlt, einen Wechsel akzeptiert oder einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag unterzeichnet. I.Allg. schaltet die Hausbank des Exporteurs in die Abwicklung des Dokumenteninkassi eine Korrespondenzbank im Importland oder die Hausbank des Importeurs als sog. vorlegende Inkassobank ein.

    2. Arten (nach Merkmal der Gegenleistung des Importeurs):
    (1) Dokumente gegen Zahlung-Inkassi (Dokumente gegen Kasse, Documents against Payment (D/P));
    (2) Dokumente gegen Akzept-Inkassi (Documents against Acceptance (D/A));
    (3) Dokumente gegen unwiderrufliches Zahlungsversprechen (Documents against Irrevocable Undertaking to Pay).

    3. Einheitliche Richtlinien: Dokumenteninkassi werden weit überwiegend auf Grundlage der Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI; Uniform Rules for Collections, URC) der Internationalen Handelskammer (ICC) abgewickelt, die von den meisten Banken bzw. Bankenverbänden der Welt anerkannt werden.

    II. Zahlungsverkehr:

    Inkassogeschäft.

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