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Dotationskapital
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Eigenkapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts im Sinn von § 10 IIa Nr. 5 KWG. Das vom Gewährsträger eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen bilden bei diesen Kreditinstituten als Kernkapital ein wesentliches Element des haftenden Eigenkapitals. Seit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung (Haftung des Trägers einer Anstalt des öffentlichen Rechts) ab dem 18.7.2005 haben Sparkassen und Landesbanken mit erhöhten Refinanzierungskosten zu rechnen, was letztlich zu einer Angleichung der Kreditkonditionen an die der privaten Banken führte.
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