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Duldungsbescheid
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ist das verfahrenrechtliche Mittel, mit dem die Duldungspflicht gegenüber dem Duldungsschuldner geltend gemacht wird (§ 191 AO). Er ist ein schriftlich zu erteilender sonstiger Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist. Da es sich um einen allgemeinen Verwaltungsakt, keinen Steuerverwaltungsakt, handelt, gelten für Korrekturen hier die §§ 129 bis 131 AO.
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