Zitierfähige Version
- Revision von E-Geld vom 19.02.2018 - 14:40
- Revision von E-Geld vom 27.09.2017 - 15:17
- Revision von E-Geld vom 03.11.2015 - 15:33
- Revision von E-Geld vom 30.01.2013 - 10:23
- Revision von E-Geld vom 06.05.2010 - 14:22
- Revision von E-Geld vom 01.03.2010 - 11:58
- Revision von E-Geld vom 20.10.2009 - 14:26
- Revision von E-Geld vom 23.09.2009 - 15:04
- Revision von E-Geld vom 20.05.2009 - 18:10
E-Geld
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
elektronisches Geld, digitales Geld; elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Eine Transaktion mit E-Geld erfolgt nicht notwendigerweise über Bankkonten, sondern die Werteinheiten auf dem Speichermedium fungieren als vorausbezahltes Inhaberinstrument. Daher sind die elektronischen Werteinheiten mit Bargeld vergleichbar. E-Geld kann z.B. auf einer Chipkarte (kartengestützte Systeme) oder einem PC (softwaregestützte Systeme) gespeichert werden. In Europa darf E-Geld nur von Kreditinstituten und sog. Electronic Monetary Institutions (ELMIS) begeben werden; auch die letztgenannten Institute fallen in Deutschland unter die Finanzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), da die Herausgabe von E-Geld als Bankgeschäft definiert worden ist.
International hat sich das E-Geld in den letzten Jahren nicht in der erwarteten Weise etablieren können. In Deutschland gibt es mit der Geldkarte bzw. girogo ein von deutschen Kreditinstituten gemeinsam betriebenes E-Geld-System.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon