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Revision von Eid vom 08.06.2009 - 11:11

Eid

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    Beteuerung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Aussage. Im Strafverfahren werden Zeugen vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet, ebenso im Zivil- und im Verwaltungsprozeßverfahren (§§ 59 ff. StPO, § 391 ff., 478 ff. ZPO, § 98 VwGO).

    Wer vorsätzlich falsch schwört, wird wegen Meineids mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; bei fahrlässiger Begehung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§§ 154, 163 StGB).

    Neben der Eidesleistung mit und ohne religiöser Beteuerung besteht für Personen, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, als dritte Form die Bekräftigung der Wahrheit, die einer Eidesleistung gleichsteht (§ 155 StGB).

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