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Eigenhandel
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Finanzdienstleistung im Sinn des § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG, welche die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere zum Gegenstand hat. Der Handel in Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten ist jeweils einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
(1) Der Handel im fremden Namen für fremde Rechnung (offene Stellvertretung) ist Finanzdienstleistung im Sinn des § 1 Ia 2 Nr. 2 KWG (Abschlussvermittlung);
(2) der Handel im eigenen Namen für fremde Rechnung (verdeckte Stellvertretung) ist Bankgeschäft im Sinn des § 1 I 2 Nr. 4 KWG (Finanzkommissionsgeschäft);
(3) der Handel im eigenen Namen für eigene Rechnung, ist (sofern er als Dienstleistung für andere zu begreifen ist) Finanzdienstleistung im Sinn des § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG (Eigenhandel).
Beim Handel im Auftrag eines Kunden als Eigenhändler tritt das Institut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer gegenüber. Auch wenn es sich zivilrechtlich hierbei um einen reinen Kaufvertrag handelt, ist das Geschäft Dienstleistung im Sinn der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
Steuerliche Behandlung: a) Eigenhandel der Banken: Eigenhändler führen umsatzsteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen aus. Der Eigenhändler handelt im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die Tätigkeit einer Bank im Eigenhandel ist allerdings umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG).
Körperschaftsteuerlich sind Gewinne und Verluste aus dem Eigenhandel mit Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerpflichtig (§8b VII KStG).
Vgl. auch Bankumsätze. - b) Anders: Im umsatzsteuerlichen Sprachgebrauch wird das Wort "Eigenhandel" gelegentlich auch als Gegenstück zu "Kommissionsgeschäft" und "Vermittlung" benutzt, d.h. für alle jene Umsätze, die jemand - egal, mit welchen Waren - im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätigt.
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