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Eigenschaft "öffentlich gefördert"

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beginn und Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“: Im Wohnungsbindungsgesetz ist geregelt, ab wann eine Wohnung oder ein Eigenheim, die mit öffentlichen Mitteln gefördert sind, als bezugsfertig gilt und wie die Wohnungsbindung endet, falls die Mittel zurückgezahlt werden. Möglicherweise tauchen Fragen dazu auch in Zwangsversteigerungsverfahren auf, wenn noch öffentliche Mittel im Grundbuch eingetragen sind. Die sog. Nachwirkungsfrist von bis zu 10, im Extremfall sogar 12 Jahren, könnte eine Nutzung nachhaltig beeinflussen.

    § 13 Wohnungsbindungsgesetz

    Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert“

    § 14 Wohnungsbindungsgesetz

    Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsver-größerung, Umbau

    § 15 Wohnungsbindungsgesetz

    Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“

    § 16 Wohnungsbindungsgesetz

    Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung

    § 17 Wohnungsbindungsgesetz

    Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Zwangsversteigerung

    Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zu drei Jahre nach dem Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen.

    Ein Eigenheim oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung gilt nur bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die korrespondierenden Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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