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Einfuhrliste

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    – 1. Bedeutung: Anlage zum AWG, aus der entnommen werden kann, ob die Einfuhr einer Ware genehmigungsfrei oder -bedürftig ist. Die Genehmigungsfreiheit oder -bedürftigkeit ergibt sich aus der Warenliste in Verbindung mit den Länderlisten und den Anwendungsvorschriften zur Einfuhrliste.

    Obwohl die Einfuhrliste als Anhang des AWG deren Bestandteil ist, kann sie kraft der Ermächtigung in § 10 II AWG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (§ 27 I AWG) geändert werden. Änderungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    2. Aufbau: Teil I: Allgemeine Vorschriften und Hinweise zur Anwendung der Einfuhrliste; Teil II: Warenliste.

    3. Aktuelle Entwicklung: Ab dem Jahr 2006 ist die Warenliste dahingehend geändert, dass nicht mehr alle Waren aufgelistet werden, sondern nur noch Waren für die eine Beschränkung (Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument, Ursprungszeugnis, Ursprungserklärung, Marktordnungsrechtliche Beschränkungen) besteht.

    4. Elektronischer Weg: Einführer nutzen meist elektronische Ausgaben, da hier die Änderungen jeweils Zentral eingepflegt werden und diese stets auf dem aktuellen Stand sind. Die Vorschriften der Einfuhrliste sind Teil des elektronischen Zolltarifs, welcher von verschiedenen zertifizierten Anbietern  oder kostenlos im Internet auf der TARIC-Seite der Europäischen Union bezogen werden kann.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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