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Eintragungsfähigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Sie ist Voraussetzung für eine Eintragung im Handelsregister oder im Grundbuch.
1. Handelsregister: Eintragungsfähig sind u.a. Firma, Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung, Erteilung, Beschränkungen und Widerruf der Prokura, die Bezeichnung der Kommanditisten und ihrer Haftsummen, Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft; bei GmbH und Aktiengesellschaft Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Prokura und die gesetzlichen Vertreter sowie ihre Vertretungsbefugnis.
2. Grundbuch: Eintragungsfähig sind u.a. Eigentum, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld; dazu Vormerkung und Widerspruch sowie gewisse Verfügungsbeschränkungen (z.B. bei Insolvenz).
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