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Elterngeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Sozialleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.d.F. vom 5.12.2006 (BGBl. I 2748) m.spät.Änd. für alle Mütter oder Väter für die Dauer von bis zu 14 Monaten nach der Geburt des Kindes (Sicherung der Familie und von Kindern). Die Regelungen über das Elterngeld, die am 1.1.2007 in Kraft getreten sind, lösen die Regelungen über das Erziehungsgeld (Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 9.2.2004 (BGBl. I 206) m.spät.Änd. ab.
1. Voraussetzungen für das Elterngeld: a) Anspruchsberechtigte(r) muss in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen oder erziehen und keine oder keine volle (bis maximal 30 Wochenstunden) Erwerbstätigkeit ausüben. Für bestimmte Personengruppen besteht Anspruch auf Elterngeld auch im Ausland (z.B. bei Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Kommandierung; Entwicklungshelfern).
Für den Anspruch eines Ausländers, der nicht der EU angehört, ist weitere Voraussetzung, dass er im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist. Anspruchsberechtigung nur, solange diese Voraussetzungen auch vorliegen. Anspruch besteht vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes. Die einzelnen Monatsbeträge des Elterngeldes werden nur einem Anspruchsberechtigten gewährt (Ehegatten können bestimmen, wer für welche Monate Elterngeld erhalten soll; Wechsel der Anspruchsberechtigung möglich).
b) Höhe: Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 65 und 67 Prozent des in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder des Differenzbetrages aus dem nach der Geburt durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Vergleich zu dem vor der Geburt durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit, mindestens aber 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Bei mehreren Kindern kann sich das Elterngeld erhöhen.
2. Sozialversicherung: Vor der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte bleiben während des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei weiterversichert. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf weitere Einnahmen, aus denen bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Sicherung in der Rentenversicherung durch die Kindererziehungszeit.
3. Elterngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Leistung erfolgt höchstens für drei Monate vor der jeweiligen Antragstellung.
4. Rechtsweg für Streitigkeiten eröffnet zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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