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Energieausweis

Definition: Was ist "Energieausweis"?

Wird ein Gebäude errichtet, erweitert oder geändert, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm - wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist - ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 der Energieeinsparverordnung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.

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    §§ 16 ff. EnEV. wird ein Gebäude errichtet, erweitert oder geändert, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm - wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist - ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 der Energieeinsparverordnung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.

    Der Energieausweis diente ursprüglich nur der Information. Die Angaben im Energieausweis bezogen sich auf das gesamte Wohngebäude oder einen näher bezeichneten Gebäudeteil. Er war zunächst dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.

    Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) unter standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche. Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Bestandsimmobilien sind seit dem Jahr 2008 ebenfalls Energieausweise auszustellen, wobei diese Unterlage bei einem Verkauf oder einer Vermietung weiterzugeben oder vorzulegen ist. In der EnEV 2009 wurden dazu außer einigen Klarstellungen keine Änderungen festgelegt.

    Als aussagefähig gelten Energieausweise, die das Gütesiegel der Deutschen Energieagentur (Dena) tragen. Die Dena hat verbindliche Qualitätsstandards vorgegeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen. Wenn ein Vermieter oder Hausverkäufer den Energieausweis auf Verlangen dem Mieter oder Interessenten nicht vorlegt, kann das örtliche Bauaufsichtsamt ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängen. Der Bauherr haftet u.U. auch für die Korrektheit der Angaben. Mit der EnEV 2014 sind die Vorgaben für Energieausweise präzisiert worden:

    • In Immobilienanzeigen müssen verpflichtende Angaben zu den energetischen Kennwerten gemacht werden. Teil der Verpflichtung ist die Angabe der Energieeffiziensklasse. Die Regelung betrifft nur Energieausweise für Wohngebäude, die seit Inkrafttreten der Neuregelung (1.5.2014) ausgestellt werden
    • Der Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zur Einsicht vorgelegt werden muss
    • Der Energieausweis ist dem Käufer/Mieter nach Vertragsabschluss im Original oder in Kopie auszuhändigen
    • In bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen vorliegende Energieausweise ausgehängt werden

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