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Energieausweis

Definition: Was ist "Energieausweis"?

Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Energieausweise nach den §§79 - 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
    Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird und  ihm - wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist - der Energieausweis übergeben wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    Die energetische Qualität eines Gebäudes kann auch durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche. Der Energieverbrauchsausweis wird auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt. Dabei werden die Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen und sonstige geeignete Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde gelegt.

    Im § 85 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind die Mindestangaben eines Energieausweises aufgelistet. Weiterhin muss nach §86 GEG die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes ersichtlich sein. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf. Der Mieter kann daraus die CO2-Kostenaufteilung ersehen (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).

    Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
    Energieeffizienzklasse Endenergie (Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr)
    A+                                                        ≤   30
    A                                                        ≤    50
    B                                                        ≤    75
    C                                                        ≤   100
    D                                                        ≤   130
    E                                                        ≤   160
    F                                                        ≤   200
    G                                                        ≤   250
    H                                                        >   250

    Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn aufgrund von energetischen Maßnahmen ein neuer Energieausweis erforderlich wird.  Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile getrennt zu behandeln sind. Nach § 87 GEG werden für Immobilienanzeigen für den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung grundlegende Pflichtangaben bezüglich des vorliegenden Energieausweises vorgeschrieben.

     

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