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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    trat erstmals 1935 in Kraft und enthält grundlegende Regelungen zur leitungsgebundenen Energieversorgung. Heute bezieht sich das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) üblicherweise auf die konstitutive Neufassung vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) m.spät.Änd. Nach dem Gesetzestext in seiner aktuellen Fassung ist der Zweck eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Neben allgemeinen Vorschriften enthält das Gesetz insb. Regelungen zur Entflechtung, zur Regulierung des Netzbetriebes, zur Energielieferung an Letztverbraucher, zur Planfeststellung und Wegenutzung, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung, zu Behörden sowie zu Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. Das EnWG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und Gasversorgungsunternehmen (GVU) im Rahmen der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes die Versorgung sicherzustellen (§ 2 I EnWG). Die mit dem Gesetz bezweckte Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze soll den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen dienen (§ 1 II EnWG).

    Vgl. auch Energiesicherung.

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