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Enquete-Kommission Schutz des Menschen und der Umwelt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff: vier ökologische Kernregeln wurden 1998 durch die Enquete-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt - Ziele und Rahmenbedingungen einer nachhaltig zukunftsverträglichen Entwicklung“ des Deutschen Bundestages definiert:

    1. Regeneration: erneuerbare Naturgüter wie z.B. Holz oder Fischbestände dürfen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden.

    2. Substitution: nicht erneuerbare Naturgüter wie Energieträger und Materialien dürfen nur in dem Umfang genutzt werden, in dem ein gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.

    3. Anpassungsfähigkeit: Schadstoffe und andere Substanzen dürfen nur im Rahmen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme freigesetzt werden.

    4. Vermeidung unvertretbarer Risiken: technische Großrisiken mit möglicherweise katastrophalen Auswirkungen auf die Umwelt sind zu vermeiden.

    Vgl. auch Nachhaltigkeit.

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