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Entgeltumwandlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Umwandlung von zukünftigen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (§ 1 II Nr. 3 BetrAVG). Nach § 1a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung; damit wird diese Finanzierungsform neben der traditionellen betrieblichen Altersversorgung, die allein durch den Arbeitgeber erfolgt, als freiwillige Sozialleistung bestätigt. Alle Durchführungswege können zur Entgeltumwandlung genutzt werden. Kommt keine Einigung über einen Durchführungsweg zustande, kann der Arbeitgeber die Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse verlangen, andernfalls der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung. Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar.
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