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Entsendung von Arbeitnehmern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    1. EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 (ABl L 18 S. 1ff vom 21.1.1997): Bezweckt, im Fall grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern die in wichtigen Teilbereichen gebräuchlichen Arbeitsbedingungen des Arbeitsorts als Mindestnorm zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die Dienstleistungen am gleichen Ort erbringen, teilweise anzunähern (Produktionsort-Prinzip).

    2. Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) vom 26.2.1996 (BGBl I 227) m.spät.Änd., vgl. etwa das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.4.2007 (BGBl. I 576) und Neufassung vom 20.4.2009 (BGBl I, 799), nunmehr genannt: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. a) Das Gesetz gilt für enumerativ aufgezählte Wirtschaftszweige mit mehr als 50 % Tarifbindung. Dies sind folgende ausdrücklich genannte 8 Branchen: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistung, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbau, Wäschereibranche, Abfallwirtschaft sowie die Aus- und Weiterbildungsbranche. In diesen Branchen können Mindestlöhne eingeführt werden (zum Verfahren siehe unten unter c). Die Zeitarbeitsbranche wurde nach umfangreichen Diskussionen vorerst nicht in das Gesetz aufgenommen. Dabei regelt das Gesetz nicht mehr nur Arbeitsbedingungen für entsendete, sondern für alle Arbeitnehmer. Für Wirtschaftszweige unter 50 % Tarifbindung gilt das Mindestarbeitsbedingungengesetz (Mindestarbeitsbedingungen).  b) Ziel des Gesetzes ist es, angemessene Mindestarbeitsbedingungen zu schaffen und durchzusetzen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren. c) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in den im Gesetz aufgeführten 8 Branchen auf Antrag durch Rechtsverordnung folgendes bestimmen: dass die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrags allgemeinverbindlich, also auf alle unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden ist. Dabei geht der für allgemeinverbindliche erklärte Tarifvertrag anderen Tarifverträgen vor. - (vgl auch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen).

    II. Steuerrecht:

    1. Beim Arbeitnehmer ist das empfangene Gehalt i.d.R. im Tätigkeitsstaat zu versteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Land eine bestimmte zeitliche Schwelle (meist 183 Tage innerhalb eines Jahres) überschreitet; wird der Arbeitnehmer für ein verbundenes Unternehmen im Tätigkeitsstaat oder für eine dortige Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig, dann ist sein Gehalt auch bei kürzeren Aufenthalten dort zu versteuern.

    2. Auf der Unternehmensseite ist das Gehalt des Arbeitnehmers Betriebsausgabe. Ist der Arbeitnehmer von einem Konzernunternehmen zu einem anderen entsandt worden und sein Gehaltsniveau höher als das, das vergleichbare Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat beziehen, kann bei dem begründeten Verdacht einer Übervorteilung des verbundenen Unternehmens (durch das entsendende Unternehmen) die Finanzverwaltung in diesem Land in der Zahlung des hohen Gehalts an den Arbeitnehmer teilweise eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen.

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