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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander sind:
(1) In Mehrheitsbesitz stehende und Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung (§ 16 AktG);
(2) abhängige Unternehmen und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG);
(3) Konzernunternehmen (§ 18 AktG);
(4) wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG);
(5) Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291 f. AktG).
2. Sondervorschriften des Aktiengesetzes: Bes. über die Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger, Sicherung der außen stehenden Aktionäre, Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen, Eingliederung sowie Sondervorschriften über die Rechnungslegung im Konzern (§§ 291–337 AktG).
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