abhängiges Unternehmen
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1. Begriff: rechtlich selbstständiges Unternehmen, auf das ein anderes (herrschendes) Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz (Mehrheitsbeteiligung) stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 AktG). Zur Begründung eines Anhängigkeitsverhältnisses im Sinn des § 17 AktG muss sich die Abhängigkeit auf eine gesellschaftsrechtliche Grundlage stützen. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit durch Liefer- oder Kreditverhältnisse liegt kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des § 17 AktG vor. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 I AktG).
2. Steuerliche Behandlung: Ein abhängiges Unternehmen kann im steuerlichen Sinn als Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft mit dem (restlichen) Konzern verbunden sein (verbundenes Unternehmen), sodass das Ergebnis des abhängigen Unternehmens steuerlich der Muttergesellschaft zugerechnet wird; die steuerrechtlichen Voraussetzungen sind allerdings nicht völlig mit den aktienrechtlichen Voraussetzungen für ein abhängiges Unternehmen identisch. Im Geschäftsverkehr müssen abhängiges Unternehmen und Muttergesellschaft miteinander wie mit Dritten abrechnen (Verrechnungspreise, Fremdvergleichsgrundsatz), das gilt selbst dann, wenn eine Organschaftsbeziehung besteht (also keine Konsolidierung, d.h. keine echte "Konzernbesteuerung").