wechselseitig beteiligte Unternehmen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Konzernrechts für inländische Kapitalgesellschaften, die dadurch verbunden sind, indem jedem Unternehmen mehr als 25 Prozent der Anteile des jeweils anderen Unternehmens gehören. Bei Bestehen einer Mehrheitsbeteiligung oder entsprechendem Einfluss gelten die Unternehmen als herrschende Unternehmen oder/und abhängige Unternehmen (§ 19 AktG). Den wechselseitig beteiligten Unternehmen obliegt eine Mitteilungspflicht.
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