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Revision von Entstellung vom 19.02.2018 - 17:04

Entstellung

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    Verfälschung oder Verzerrung der Wesenszüge eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Werks, gegen das sich der Urheber aus seinem Urheberpersönlichkeitsrecht zur Wehr setzen kann (§ 14 UrhG). Der Schutz gegen Entstellung ergreift auch andere Beeinträchtigungen, die nicht entstellend wirken, gleichwohl aber die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk gefährden. Nach überwiegender Meinung ist die Vernichtung eines Werks durch seinen Käufer keine Entstellung.

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