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Erbauseinandersetzung
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Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben (§§ 2042 ff. BGB). I.d.R. kann Miterbe jederzeit Erbauseinandersetzung verlangen, soweit sie nicht durch Vereinbarung, Unbestimmbarkeit der Erbteile (z.B. zu erwartende Geburt) oder durch Anordnung des Erblassers zeitweise ausgeschlossen ist.
Erbauseinandersetzung ist bei Testamentsvollstreckung Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
Vgl. auch Erbteile, Ausgleichungspflicht.
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