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Erbauseinandersetzung
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Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben (§§ 2042 ff. BGB). I.d.R. kann Miterbe jederzeit E. verlangen, soweit sie nicht durch Vereinbarung, Unbestimmbarkeit der Erbteile (z.B. zu erwartende Geburt) oder durch Anordnung des Erblassers zeitweise ausgeschlossen ist.
E. ist bei Testamentsvollstreckung Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
Vgl. auch Erbteile, Ausgleichungspflicht.
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