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erfüllungshalber
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Form der Übernahme einer neuen Verbindlichkeit zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers, z.B. der Schuldner gibt einen Scheck oder einen Wechsel; andere Form: Leistung an Erfüllungs Statt. Bei Übernahme e. bleibt die alte Verbindlichkeit neben der neuen bestehen und erlischt erst nach völliger Befriedigung des Gläubigers. Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung seines Gläubigers eine neue Schuld, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diese nur e. übernommen wird (§ 364 BGB).
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