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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Sinn des BGB Vertrag, durch den sich der Übernehmende verpflichtet, den Gläubiger des anderen Teils zu befriedigen. Der Gläubiger kann den Übernehmer nicht in Anspruch nehmen (§ 329 BGB), anders Schuldübernahme. Nur der Schuldner kann von dem Übernehmer Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

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