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- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 19.02.2018 - 16:24
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 02.02.2018 - 15:03
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 28.01.2013 - 11:33
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 14.05.2012 - 17:31
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 19.08.2010 - 10:28
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 06.05.2010 - 14:59
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29.01.2010 - 13:28
- Revision von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 08.06.2009 - 11:04
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
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1. Allgemein: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)) vom 21.7.2004 (BGBl. I 1918) m.spät.Änd. hat den Zweck, v.a. im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern; es soll ferner dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2010 auf mind. 12,5 Prozent und bis zum Jahre 2020 auf mind. 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 II EEG). Es handelt sich um ein Instrument der Energiepolitik, um den ansonsten nicht wirtschaftlichen Einsatz regenerierbarer Energieträger in der Stromerzeugung zu forcieren. Dazu werden für Stromerzeugungsanlagen aus Wasserkraft, Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas Vorrangregeln für die Einspeisung und je nach Herstellungsart unterschiedliche Vergütungssätze festgelegt. Diese Sätze liegen teilweise um ein Vielfaches über den marktüblichen Konditionen für vergleichbare Stromerzeugung.
2. Abnahme- und Übertragungspflicht: Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 EEG).
3. Vergütung: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den von ihnen abgenommenen Strom nach Maßgabe der §§ 6–11 EEG und den dort vorgesehenen Vergütungssätzen zu vergüten. Die Anschlusskosten der Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes und die Messeinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber (§ 13 EEG).
4. Ausgleichsregelung: Da z.B. Windenergie regional bes. auf Norddeutschland konzentriert ist, würden die dort aktiven Netzbetreiber E.On in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Vattenfall Europe in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern überproportional belastet. Um dies zu vermeiden, wird die Mehrbelastung durch die EEG-Vergütungssätze anteilig auf alle dt. Netzbetreiber und deren Kunden umgelegt, wobei zusätzlich für bes. stromintensive Branchen Ausnahmen gemacht werden können (vgl. §§ 14–16 EEG).
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