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Ersatzware

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Waren, die nach bes. Bewilligung als Ersatz für unveredelt eingeführte und zur aktiven Veredelung zollfrei abgefertigte Einfuhrwaren bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse eingesetzt werden. Im Einzelfall kann die Verwendung von Ersatzware auch im Rahmen der passiven Veredelung bewilligt werden. Wichtig ist, dass die Ersatzwaren die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren bzw. Waren der übergehenden Ausfuhr haben.

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