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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten, die auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 51 IV SGB VI). Erfasst werden Zeiten vor 1992, in denen ein Versicherter infolge von Kriegsereignissen, Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnte (§§ 250, 251 SGB VI).

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