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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten, die auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 51 Abs. 4 SGB VI). Erfasst werden Zeiten vor 1992, in denen ein Versicherter infolge von Kriegsereignissen, Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnte (§§ 250, 251 SGB VI).

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