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Erschwerniszulage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zusätzlicher Lohn bei bes. schwerer Arbeit.
1. Arbeitsrecht: Zulage, durch die bes. Belastungen des Arbeitnehmers entgolten werden sollen, sofern sie nicht bereits bei der Entgeltfestsetzung Berücksichtigung fanden, z.B. für Schmutz, Säure, Gase, Nässe, Lärm, Gefahr. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn eine Erschwerniszulage tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart ist; siehe etwa EntgeltRahmen-Tarifvertrag (ERA-TV), § 11 Erschwernisse. Die Erschwerniszulagen gehören zum Arbeitsentgelt.
2. Verwaltungsrecht: Zulage bzw. Lohnzuschläge für Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen zur Abgeltung bes. bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse nach der VO über die Gewährung von Erschwerniszulagen i.d.F. vom 3.12.1998 (BGBl. I 3497) m.spät.Änd.; unberücksichtigt bleiben berufsbedingte Erschwernis im Rahmen der normalen und typischen Tätigkeit im Beruf. Die Dynamisierung der Erschwerniszuschläge ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 23 TVöD, vom 13. September 2005 m.spät.Änd. geregelt.
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