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Ersteher

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Zwangsversteigerungsverfahren der Bieter, der das letzte Gebot abgibt und dem der Zuschlag erteilt wird. Der Ersteher erwirbt das zur Versteigerung gelangende Grundstück oder Schiff als Eigentümer.

    Vgl. auch Finanzierung des Erstehers.

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