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Erwerb von Todes wegen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff nach § 3 ErbStG:
(1) Der Erwerb durch Erbfall, Erbersatzanspruch, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs;
(2) der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;
(3) die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften Anwendung finden;
(4) der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (Lebensversicherungen).
Steuerliche Behandlung: Erbschaftsteuer, einmalige Vermögensanfälle.
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